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Satzung des Turnverein Kostheim 1877 e.V.

- Fassung vom 25. Juni 2022 -

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Jahre 1877 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Kostheim 1877 e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Kostheim und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Bei Wegfall dieser Zwecke gelten die Bestimmungen des § 24 Absatz 3.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
    • Die Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
    • Der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
    • Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Verein.
    • Die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen ist zum Zwecke des Einverständnisses die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. [Der Geschäftsführende Vorstand kann diese Aufgabe delegieren.] Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Eine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen besteht nicht.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  5. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  6. Für die Aufnahme in den Verein ist vorgesehen, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären und für eine ausreichende Deckung des entsprechenden Kontos zu sorgen Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, können zu einem höheren Mitgliedsbeitrag verpflichtet werden, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
  7. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
  8. Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung in gedruckter oder elektronischer Form.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgehalten und veröffentlicht.
  3. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und können nach Wahl des Mitgliedes vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden.
  4. Über Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Regelungen hierzu können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
  5. Von der Beitragszahlung befreit sind, ohne besonderen Vorstandsbeschluss, Ehrenmitglieder vom Beginn des Monats ihrer Ernennung an.
  6. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden.
  7. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

§ 6
Rechte der Mitglieder und Wählbarkeit

  1. Die Mitglieder erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Die Wahl in den Vorstand setzt die Volljährigkeit und die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Zur Übernahme eines Vereinsamtes darf niemand gezwungen werden.
  4. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Quartalsende zulässig. Dabei ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung des Beitrages mindestens 9 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ist das Mitglied unter der zuletzt bekannten Adresse schriftlich nicht erreichbar, erfolgt der Ausschluss nach dem erfolglosen Versuch der Kontaktaufnahme.
  4. Das austretende Mitglied hat fällige Beiträge bis zum Quartalsende zu zahlen.
  5. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein.

§ 8
Ausschluss

  1. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen
    1. bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen und die Satzung des Vereins,
    2. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten
    3. bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird
  2. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
  3. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Geschäftsführende Vorstand innerhalb von zwei Monaten die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 9
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand als Geschäftsführender Vorstand oder als Vorstand.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres, durch den Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Vereinsmitteilungsblatt und durch Aushang in den Vereinsräumen erfolgen.
  3. Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand fest. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
  4. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
  5. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) und die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird, sowie in den Fällen des § 8 Absatz 3 der Satzung.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre;
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Pflicht die Vereinskasse, die Kassenbücher und dazugehörigen Unterlagen zu überprüfen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
    4. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Geschäftsführenden Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
    6. Beschluss über Satzungsangelegenheiten und die Auflösung des Vereins;
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. In Angelegenheiten, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Anregungen und Empfehlungen geben.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
  2. Jedes Mitglied von Vollendung des 16. Lebensjahres an ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
  6. Die Abstimmung über Anträge erfolgt durch Handzeichen.
  7. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern sich nicht mindestens 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine schriftliche Abstimmung aussprechen. Eine Wahl in Abwesenheit ist zulässig, sofern die schriftliche Einverständniserklärung des zu Wählenden vorliegt.
  8. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • Zahl der erschienenen Mitglieder;
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • die Tagesordnung;
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
    • die Art der Abstimmung;
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 14
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem Ersten Vorsitzenden,
    dem Zweiten Vorsitzenden (Geschäftsführer),
    dem Ersten Kassierer (Kassenverwalter),
    dem Zweiten Kassierer,
    dem Ersten Schriftführer,
    dem Zweiten Schriftführer,
    dem Sportlichen Leiter,
    dem Jugendleiter,
    dem Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    dem Leiter für Digitalisierung und Prozesse,
    den Beisitzern,
    den Abteilungsleitern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand.
    Er besteht aus:
    dem Ersten Vorsitzenden,
    dem Zweiten Vorsitzenden (Geschäftsführer),
    dem Ersten Kassierer (Kassenverwalter),
    dem Ersten Schriftführer,
    dem Sportlichen Leiter,
    dem Jugendleiter,
    dem Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    dem Leiter für Digitalisierung und Prozesse.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser handelt durch zwei Mitglieder, von denen ein Mitglied der Erste oder Zweite Vorsitzende sein muss.
  4. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  5. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    3. die Erstellung eines Jahresberichtes,
    4. Entscheidungen über Änderungen des Haushaltsplanes,
    5. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Beschlussfassung über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen,
    7. Schlichtung etwaiger Uneinigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern
    8. Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Ehrenordnung
    9. Entgegennahme von schriftlichen Austrittserklärungen.

§ 16
Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig zu ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Erfolgt das Ausscheiden bereits im ersten Jahr der Amtszeit, ist ein Nachfolger in Angleichung an die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder nur für ein Jahr zu wählen.
  3. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Vorstand auszuhändigen.

§ 17
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder elektronisch einberufen werden.
  2. Die Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Im Einzelfall kann der Erste Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Erste Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  4. Der Vorstand entscheidet – außer bei Ausschluss von Mitgliedern – durch Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, d.h. zur Annahme eines Antrags sind mehr Stimmen als die Hälfte der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  7. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen, die von dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
  8. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis und die wichtigsten Besprechungspunkte enthalten.
  9. Mitteilungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgen durch die Vereinszeitung, durch Aushängen in den Vereinsräumen oder in anderer geeigneter Weise.

§ 18
Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte und die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes eingegangen werden.
  2. Im Einzelnen sind dem Geschäftsführenden Vorstand folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. Entscheidung über die Annahme eines Aufnahmeantrages,
    2. Durchführung des Berufungsverfahrens gegen einen Ausschließungsbeschluss,
    3. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    4. Festsetzen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    5. Entgegennahme von Anträgen für die Mitgliederversammlung,
    6. Leitung der Mitgliederversammlung,
    7. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Quartal den Vorstand über die laufenden Geschäfte zu informieren.
  4. Die §§16 und §§17 der Satzung finden sinngemäß auf den Geschäftsführenden Vorstand Anwendung.

§ 19
Abteilungen des Vereins

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 20
Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 21
Ehrungen

  1. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.

§ 22
Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls Funktion(en), Aufgabe(n) und Sportgruppenzugehörigkeit im Verein.
  2. Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme der Telefonnummer und E-Mail-Adresse – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter ist der 2. Vorsitzende. Die Kontaktaufnahme kann auch über die Geschäftsstelle erfolgen.
  4. Der Verein benennt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist über den Vorstand, die Geschäftsstelle oder über die allgemeine E-Mailadresse datenschutz@turnverein-kostheim.de kontaktierbar.
  5. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im Verfahrensverzeichnis einzusehen.
  6. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und verschiedener Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein personenbezogene Daten dorthin. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb und Veranstaltungen teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen sowie zur Teilnahme an Wettkämpfen.
  7. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportbetrieb, Wettkämpfe, Mitgliederversammlungen, usw.) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten sowie Bild- und Tonaufnahmen seiner Mitglieder auf seiner Webseite sowie in von ihm betriebenen Medien. Diese Daten sowie Bild- und Tonaufnahmen können auch an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermittelt werden. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
  8. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten sowie Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern. Es werden höchstens folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere Funktionen im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
    Berichte über Ehrungen nebst Bild- und Tonaufnahmen darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
    Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Webeseite und den von ihm betriebenen Medien und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.
  9. Mitgliederlisten werden als Ausdruck und als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm ein Ausdruck oder eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  10. Die in automatisierter Form verarbeiteten personenbezogenen Daten der Mitglieder werden 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Die Bankverbindung wird unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft und dem Eingang offener Beitragsforderungen gelöscht.
  11. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Diese Rechte können schriftlich bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im Verfahrensverzeichnis einzusehen.
  12. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  13. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§ 23
Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  3. Für eine solche Änderung ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Eine vom Vorstand beabsichtigte Änderung ist in vollem Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 24
Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – vorzugsweise zur Förderung des Sports - zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25
Sonstiges

  1. Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung, Beitragsordnung sowie durch eine Ehrenordnung erweitert, die durch den Vorstand zu erarbeiten und zu beschließen sind.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der 145. Jahreshauptversammlung am 25.06.2022 beschlossen und beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen.




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Die Satzung des Turnverein Kostheim 1877 e.V.
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